Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Text

Paragraph 42 a,

Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,

  1. Ziffer eins
    wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
  2. Ziffer 2
    wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
  3. Ziffer 3
    wenn es sich um eine Vervielfältigung nach Paragraph 42, Absatz 3, handelt.