Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Text

Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen

Paragraph 41 a,

Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,

  1. Ziffer eins
    wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
  2. Ziffer 2
    wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
  3. Ziffer 3
    wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
  4. Ziffer 4
    wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.