Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Text

Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen

Paragraph 41 a,

Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,

  1. Ziffer eins
    wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
  2. Ziffer 2
    wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
  3. Ziffer 3
    wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
  4. Ziffer 4
    wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.