Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,
Text
Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen
§ 41a.Paragraph 41 a,
Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.