Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 2,, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen.
  2. Absatz 2,Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird.
  3. Absatz 3,Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehören auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmungen: Paragraphen 108, 109,

2. EG: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,;

ÜR: Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,.

Schlagworte

Vortragsrecht, Aufführungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041610