Absatz 2,Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
Paragraph 282 b
01.01.2004
29.02.2008
Erlös bei Versteigerung im Versteigerungshaus
Paragraph 282 b, (1) Binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf hat das Versteigerungshaus dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen hat das Versteigerungshaus die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.