Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 282 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Text

Erlös bei Versteigerung im Versteigerungshaus

Paragraph 282 b, (1) Binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf hat das Versteigerungshaus dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen hat das Versteigerungshaus die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

  1. Absatz 2,Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.