Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
Text
Überstellungsverfahren
§ 274d. (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zu überstellen und der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder das Versteigerungshaus herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.Paragraph 274 d, (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zu überstellen und der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder das Versteigerungshaus herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.
(2)Absatz 2,Sollen die Sachen in einer Auktionshalle verkauft werden, die sich nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts befindet, so hat das Vollstreckungsorgan die Auktionshalle unter Anschluß des Exekutionsakts und des Pfändungsprotokolls oder einer Abschrift davon um den Verkauf zu ersuchen.
(3)Absatz 3,Die Sachen sind unter Anschluß eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstände mit den Postnummern des Pfändungsprotokolls sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzuführen sind, der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,)