Absatz eins,Das Executionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
Paragraph 140
01.01.2004
29.02.2008
Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör
Paragraph 140,