Absatz eins,Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der “Angaben und Erläuterungen” sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, HGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 274, HGB zu versehen.