Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 320

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

Paragraph 320,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. Ziffer 2
    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Ziffer 3
    Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
  4. Ziffer 4
    eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.

Anmerkung

1. Zum Amtsgeheimnis siehe Artikel 20, Absatz 3, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zur Entbindung vom Amtsgeheimnis siehe Paragraph 46, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,.

2. ÜR: Artikel römisch sieben, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Schlagworte

Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40041449