Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Text

Paragraph 32,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,

  1. Ziffer eins
    wer sich unbefugt als eingetragener Mediator bezeichnet oder eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung führt,
  2. Ziffer 2
    wer den Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 2,, 16, 17, 19, 21 und 27 zuwiderhandelt.