Absatz einsWer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (Paragraph 18,) Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.