Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
Paragraph 26,
01.01.2004
Die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und die Veranstalter von eingetragenen Lehrgängen haben den Teilnehmern über die Erreichung der Ausbildungsziele Zeugnisse auszustellen.