Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

römisch VI. Abschnitt
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

Paragraph 23,

Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge auf dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen zu führen. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden.