Absatz einsDer Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.
Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
Paragraph 22,
01.05.2004