Zivilrechts-Mediations-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
Paragraph 21,
01.05.2004
Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.