Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Text

Streichung von der Liste

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Paragraph 20, nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen.
  3. Absatz 3,Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.