Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat zunächst auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 und Absatz 2, vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 10, erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrags.