Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Text

Voraussetzungen der Eintragung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAnspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
    1. Ziffer eins
      das 28. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      fachlich qualifiziert ist,
    3.vertrauenswürdig ist und
    1. Ziffer 4
      eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.