Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.06.2003

Text

Aufgaben des Beirats

Paragraph 5,

Dem Beirat obliegen

  1. Ziffer eins
    die Erörterung von Themen und Fragen, die ihm vom Bundesminister für Justiz vorgelegt werden, sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,
  2. Ziffer 2
    die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraphen 29 und 30,
  3. Ziffer 3
    die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen (Paragraphen 24, 25 und 28) sowie
  4. Ziffer 4
    im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren (Paragraphen 12 bis 14).