Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz
- Ziffer einsvon Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
- Ziffer 2vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;
- Ziffer 3sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.