Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Text

Bezeichnungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
    2. Ziffer 2
      vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;
    3. Ziffer 3
      sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  2. Absatz 2Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.