Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriff

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.