Kurztitel

AEV Anorganische Chemikalien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

27.05.2004

Außerkrafttretensdatum

14.10.2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von anorganischen Säuren, Basen oder Salzen mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  5. Absatz 5Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von anorganischen Persauerstoffverbindungen (Wasserstoffperoxid, Peroxosäuren und Persalze) mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  6. Absatz 6Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Carbiden mit elektrothermischen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Herstellung einer anorganischen Chemikalie der Absatz 4 bis 6, wenn die Emissionsbegrenzungen für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, AAEV festgelegt sind;
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4 bis 6.
  8. Absatz 8Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Absatz 4 bis 6 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Absatz 4 bis 6 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Absatz 4 bis 6 als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  9. Absatz 9Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. Litera b
        Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. Litera c
        Einsatz schwach belasteter oder gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. Litera d
        Einsatz Wasser sparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwach belasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. Litera e
        Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    2. Ziffer 2
      Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Absatz 4 bis 6, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    3. Ziffer 3
      bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktions- oder Destillationshilfsmittel, Waschflüssigkeiten);
    4. Ziffer 4
      Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    5. Ziffer 5
      Auftrennung des Abwassers in stark und schwachbelastete Teilströme mit gesonderter Erfassung und Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände;
    6. Ziffer 6
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind;
    7. Ziffer 7
      Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
    8. Ziffer 8
      Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    9. Ziffer 9
      Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch – chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    10. Ziffer 10
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,).

Schlagworte

Arbeitsstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschwasser, Rohstoffverunreinigung, Extraktionshilfsmittel, Direkteinleiter

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

20002745

Dokumentnummer

NOR40041359