(8)Absatz 8Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Absatz 4 bis 6 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Absatz 4 bis 6 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Absatz 4 bis 6 als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.