Kurztitel

AEV Textilveredelung und -behandlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

27.05.2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Absatz 2, nicht enthalten:
    1. Ziffer eins
      Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996); ausgenommen sind
      1. Litera a
        Phosphonate,
      2. Litera b
        Polyacrylate und Maleinsäure-Copolymerisate,
      3. Litera c
        Polyvinylalkohole aus der Anwendung von Klebstoffen beim Bedrucken oder von Vliesen beim Nassätzen;
    2. Ziffer 2
      Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefel- und Küpenfarben;
    3. Ziffer 3
      Chlororganische Färbebeschleuniger (Carrier);
    4. Ziffer 4
      Arsen, Quecksilber, Zinn und deren Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel;
    5. Ziffer 5
      Alkylphenolethoxylate (APEO) aus
      1. Litera a
        Wasch- und Reinigungsmitteln,
      2. Litera b
        Polymerdispersionen, die zu weniger als 99% der aufgebrachten Menge auf den damit behandelten Textilien verbleiben;
    6. Ziffer 6
      Stoffe, deren Einsatz auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;
    7. Ziffer 7
      unverbrauchte nicht verwendete Reste von Arbeits- und Hilfsstoffen in Form von Reinsubstanzen oder Zubereitungen wie insbesondere Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Appreturen und Farbansätze aus der Farbküche.
    Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 6 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Absatz 2, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins bis 6 nicht enthalten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten jeweils einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Garnen im Nassspinnverfahren sowie Be- oder Verarbeiten von Garnen oder Spinnstoffen zu Textilien einschließlich Entschlichten;
    2. Ziffer 2
      Vorbehandeln von Textilien;
    3. Ziffer 3
      Färben von Textilien;
    4. Ziffer 4
      Bedrucken von Textilien;
    5. Ziffer 5
      Ausrüsten von Textilien einschließlich Beschichten und Kaschieren;
    6. Ziffer 6
      Chlorierendes Behandeln von Textilien aus tierischen Fasern;
    7. Ziffer 7
      Zentrales Reinigen von Fässern und Gebinden aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 6.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der
      1. Litera a
        Anwendung grafischer oder fotografischer Prozesse (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV),
      2. Litera b
        Behandlung metallischer Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV)
      für die Herstellung von Druckschablonen und -zylindern;
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus dem Reinigen, Trocknen oder sonstigen Behandeln von Textilien unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 5, AAEV);
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Herstellung von Chemiefasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 14, AAEV);
    7. Ziffer 7
      Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle;
    8. Ziffer 8
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer eins bis 7 durchgeführt und die Abwässer aus diesen Tätigkeiten gemeinsam abgeleitet, so ist ungereinigtes Abwasser aus einer derartigen Tätigkeit als Teilstrom im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln, sobald für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Schwellenwert gemäß Anhang B überschritten wird.
  5. Absatz 5Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Einsatz von Verfahren zur möglichst sortenreinen Rückgewinnung und Wiederverwendung von Arbeits- und Hilfsstoffen oder deren Resten (zB Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Farbansätze, Farbklotzflotten, Einsatzchemikalien, Farbmittel oder sonstige Textilhilfsmittel);
    2. Ziffer 2
      Behandlung von Flotten oder Bädern mittels geeigneter Verfahren wie Membrantechnik, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten;
    3. Ziffer 3
      Rückhalt der Inhaltsstoffe von Flotten und Bädern mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz usw.;
    4. Ziffer 4
      Auftrennung des Abwassers in hoch- und niedrigbelastete Teilströme zwecks getrennter Reinigung und nachfolgender Wiederverwendung oder Entsorgung (zB Laugen, Färbe- und Waschflotten, Appreturrestflotten); Mehrfachverwendung von Wasch- und Spülwässern, erforderlichenfalls nach getrennter Reinigung (zB Wasser aus der Wäsche von Schablonen, Druckdecken oder Druckmaschinen);
    5. Ziffer 5
      Einsatz wasserfreier Färbeverfahren, sofern dies auf Grund der zu färbenden Textilien und der einzusetzenden Farbmittel mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist;
    6. Ziffer 6
      Abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden;
    7. Ziffer 7
      Einsatz von synthetischen Schlichten, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von sieben Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
    8. Ziffer 8
      soweit auf Grund der eingesetzten Veredelungs- und Behandlungsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
    9. Ziffer 9
      in Abhängigkeit von den Veredelungs- und Behandlungsarten und -qualitäten Verzicht auf oder Änderung von Veredelungs- oder Behandlungsprozessen, in denen gefährliche Stoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 eingesetzt werden (zB Pentachlorphenollaurat, Aktivchlor, Polyvinylalkohole, Carboxymethylcellulose, Polyacrylate, halogenorganische Lösungsmittel);
    10. Ziffer 10
      Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    11. Ziffer 11
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Ionentausch) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter auch biologische Abwasserwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    12. Ziffer 12
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,).

Schlagworte

Schwefelfarbe, Waschmittel, Arbeitsstoff, Vorbehandlung, Zwischenbehandlung, Bearbeiten, Druckzylinder, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Färbeflotte, Waschwasser, Veredelungsverfahren, Veredelungsart, Behandlungsqualität, Veredelungsprozess, Abwassermengenspitze

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20002744

Dokumentnummer

NOR40041351