Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Absatz 2, nicht enthalten:
- Ziffer einsOrganische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996); ausgenommen sind
- Litera aPhosphonate,
- Litera bPolyacrylate und Maleinsäure-Copolymerisate,
- Litera cPolyvinylalkohole aus der Anwendung von Klebstoffen beim Bedrucken oder von Vliesen beim Nassätzen;
- Ziffer 2Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefel- und Küpenfarben;
- Ziffer 3Chlororganische Färbebeschleuniger (Carrier);
- Ziffer 4Arsen, Quecksilber, Zinn und deren Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel;
- Ziffer 5Alkylphenolethoxylate (APEO) aus
- Litera aWasch- und Reinigungsmitteln,
- Litera bPolymerdispersionen, die zu weniger als 99% der aufgebrachten Menge auf den damit behandelten Textilien verbleiben;
- Ziffer 6Stoffe, deren Einsatz auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;
- Ziffer 7unverbrauchte nicht verwendete Reste von Arbeits- und Hilfsstoffen in Form von Reinsubstanzen oder Zubereitungen wie insbesondere Präparationen und Avivagen, Schlichten, Druckpasten, Veredelungsmittel, Appreturen und Farbansätze aus der Farbküche.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 6 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Absatz 2, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins bis 6 nicht enthalten.