Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist:
- Ziffer einsMetallorganische Verbindung: Elementorganische Verbindung mit einer direkten Metall-Kohlenstoff-Bindung (kovalente oder koordinative Metall-Kohlenstoff-Bindung). Nicht zu den metallorganischen Verbindungen zählen die Metallsalze der organischen Säuren, die Alkoholate sowie die Kronen- und sonstige Einschlussverbindungen, in denen keine Metall-Kohlenstoff-Bindung vorliegt.
- Ziffer 2Organisches Zwischenprodukt (Intermediate): Produkt einer ein- oder mehrstufigen Synthese, welches für weitere Reaktionsschritte benötigt wird und noch kein Endprodukt darstellt.
- Ziffer 3Organische Feinchemikalie: Chemische Verbindung hoher chemischer Reinheit, die als Endprodukt eines chemischen Verfahrens in industriellem Maßstab hergestellt wird (chemische Spezialität).