Kurztitel

AEV Organische Chemikalien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

27.05.2004

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      Metallorganische Verbindung: Elementorganische Verbindung mit einer direkten Metall-Kohlenstoff-Bindung (kovalente oder koordinative Metall-Kohlenstoff-Bindung). Nicht zu den metallorganischen Verbindungen zählen die Metallsalze der organischen Säuren, die Alkoholate sowie die Kronen- und sonstige Einschlussverbindungen, in denen keine Metall-Kohlenstoff-Bindung vorliegt.
    2. Ziffer 2
      Organisches Zwischenprodukt (Intermediate): Produkt einer ein- oder mehrstufigen Synthese, welches für weitere Reaktionsschritte benötigt wird und noch kein Endprodukt darstellt.
    3. Ziffer 3
      Organische Feinchemikalie: Chemische Verbindung hoher chemischer Reinheit, die als Endprodukt eines chemischen Verfahrens in industriellem Maßstab hergestellt wird (chemische Spezialität).
  2. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 7, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von metallorganischen Verbindungen mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  6. Absatz 6Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Gewinnen oder Derivatisieren von organischen Naturstoffen mit biochemischen, chemischen oder chemisch-physikalischen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  7. Absatz 7Absatz 4, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von organischen Zwischenprodukten (Intermediates) und Feinchemikalien mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Reinigen der für die Tätigkeiten der Ziffer eins und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.
  8. Absatz 8Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Herstellung einer organischen Chemikalie der Absatz 5 bis 7, wenn die Emissionsbegrenzungen für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, AAEV festgelegt sind;
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 5 bis 7.
  9. Absatz 9Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Absatz 5 bis 7 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Absatz 5 bis 7 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Absatz 5 bis 7 als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  10. Absatz 10Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 5 bis 7 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. Litera b
        Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. Litera c
        Einsatz schwach belasteter oder gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. Litera d
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. Litera e
        Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    2. Ziffer 2
      Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Absatz 5 bis 7, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    3. Ziffer 3
      bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktions-, Destillationshilfs- oder Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten);
    4. Ziffer 4
      Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    5. Ziffer 5
      Auftrennung des Abwassers in stark und schwachbelastete Teilströme mit gesonderter Erfassung und Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände;
    6. Ziffer 6
      Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und die durch bevorzugt biologische Reinigungsverfahren aus dem Abwasser entfernt werden können;
    7. Ziffer 7
      Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
    8. Ziffer 8
      Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    9. Ziffer 9
      Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie zur Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen bei Direkteinleitern;
    10. Ziffer 10
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,).

Schlagworte

Kronenverbindung, Arbeitsstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschwasser, Rohstoffverunreinigung, Extraktionsmittel, Destillationshilfsmittel, Stickstoffverbindung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20002743

Dokumentnummer

NOR40041342