Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist:
- Ziffer einsVerbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
- Ziffer 2Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
- Ziffer 3Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
- Ziffer 4Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
- Ziffer 5Brennstoff: Stoff, der in einer Anlage gemäß Ziffer 2, der Verbrennung zugeführt wird.
- Ziffer 6Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, (LRV-K 1989), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
- Ziffer 7Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, LRV-K 1989.
- Ziffer 8Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, LRV-K 1989 oder der hinsichtlich seines Schwefelgehaltes auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, zur Verbrennung zugelassen ist.
- Ziffer 9Abfall: Bewegliche Sache gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102.
- Ziffer 10Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist, ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01 genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktionen, die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind.
- Ziffer 11Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.
- Ziffer 12Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
- Ziffer 13Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) der Verbrennungsanlage zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 65/ 2002).