Kurztitel

AEV Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

28.12.2002

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      Verbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
    2. Ziffer 2
      Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
    3. Ziffer 3
      Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
    4. Ziffer 4
      Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
    5. Ziffer 5
      Brennstoff: Stoff, der in einer Anlage gemäß Ziffer 2, der Verbrennung zugeführt wird.
    6. Ziffer 6
      Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, (LRV-K 1989), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
    7. Ziffer 7
      Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, LRV-K 1989.
    8. Ziffer 8
      Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, LRV-K 1989 oder der hinsichtlich seines Schwefelgehaltes auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, zur Verbrennung zugelassen ist.
    9. Ziffer 9
      Abfall: Bewegliche Sache gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102.
    10. Ziffer 10
      Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist, ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01 genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktionen, die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind.
    11. Ziffer 11
      Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.
    12. Ziffer 12
      Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
    13. Ziffer 13
      Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) der Verbrennungsanlage zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 65/ 2002).
  2. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein Fließgewässer sind die in Anhang A Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in
    1. Ziffer eins
      Anhang B für Braunkohlekraftwerke,
    2. Ziffer 2
      Anhang C für Steinkohlekraftwerke,
    3. Ziffer 3
      Anhang D für Heizölkraftwerke,
    4. Ziffer 4
      Anhang E für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall,
    5. Ziffer 5
      Anhang F für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall
    festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A Spalte römisch eins vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Ziffer 4 und 5 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.
  4. Absatz 4Abwasser aus der Gaswäsche einer Verbrennungsanlage gemäß Absatz 3, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anhang A Spalte römisch II sowie die in den Anhängen B bis F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben; Absatz 3, Satz 2 gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A Spalte römisch II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
      1. Litera a
        in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder
      2. Litera b
        das mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird,
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
    2. Ziffer 2
      Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen:
      Abwasserdurchfluss, Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink sowie Dioxine und Furane.
    3. Ziffer 3
      Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab-)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) hat unter Anwendung von Paragraph 4, Absatz 6, AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung sind gleichfalls die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Bei einer Abwassermischung gemäß Ziffer 3, ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den Überwachungen nach Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreinigungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Ziffer 2, nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach Anhang A am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden (Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2000/76/EG).
  7. Absatz 7Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Gaswäsche gemäß Absatz 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation); Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der Brandbekämpfung oder Störfällen;
    2. Ziffer 2
      Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe;
      der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Gaswäsche belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von der Gaswäsche vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe;
    4. Ziffer 4
      Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Gaswäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser) als Rohwasser für die Gaswäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Gaswäsche;
    5. Ziffer 5
      Verminderung der NOx-Emissionen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der NOx-Belastung des Abwassers durch der Gaswäsche vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Ammoniak- und Stickoxidbelastung des Abwassers infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen;
    6. Ziffer 6
      Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat);
    7. Ziffer 7
      Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren zur Neutralisation, zur Reduktion der Gipsübersättigung, zur Strippung von Ammoniak, zur Fällung von Schwermetallen und Fluorid und zur Feststoffabtrennung;
    8. Ziffer 8
      Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Gasreinigungsprozess sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102).

Schlagworte

Vergasungsverfahren, Pyrolyseverfahren, Schwelbrennverfahren, Hochtemperaturverfahren, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, Syntheseprozess, Regelbrennstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Ammoniakbelastung, Verbrennungsgasverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40041328