Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist
- Ziffer einsHolzwerkstoff: Aus Holzteilen oder Bestandteilen des Holzes hergestelltes plattenförmiges Halbzeug.
- Ziffer 2Holzspanplatte: Aus Holzteilen (zB Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen, Wafers oder Strands) unter Einwirkung von Druck und Temperatur sowie unter Zugabe von Bindemitteln und Härtern hergestellter Holzwerkstoff (zB Flachpressplatten, Röhrenspanplatten, OSB-Platten).
- Ziffer 3Holzfaserplatte: Aus Holzfasern oder sonstigen lignocellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff, der durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluss unter anschließender Formgebung und Verdichtung, gegebenenfalls unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln, hergestellt wird.
- 3 Punkt einsHolzfaserplatte nach dem Nassverfahren: Herstellungsverfahren, bei welchem die Holzfaserplatte eine Faserfeuchte von größer als 20 Masseprozent im Stadium der Plattenformung aufweist.
- 3 Punkt 2Holzfaserplatte nach dem Trockenverfahren: Anderes als in Ziffer 3 Punkt eins, beschriebenes Herstellungsverfahren für Holzfaserplatten.