Kurztitel

AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

27.05.2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten:
    1. Ziffer eins
      Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996);
    2. Ziffer 2
      Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern;
    3. Ziffer 3
      organisch gebundene Halogene, die als Lösungsmittel in der Vorreinigung des Waschgutes eingesetzt werden;
    4. Ziffer 4
      Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen aus dem Einsatz von Wasch- oder Waschhilfsmitteln, ausgenommen wenn derartige Stoffe im Klarspülprozess bei nachstehend genannten Waschgütern verwendet werden:
      1. Litera a
        Wäsche aus dem medizinischen Bereich,
      2. Litera b
        Wäsche aus dem Gastgewerbe,
      3. Litera c
        Berufskleidung aus dem Lebensmittelsektor;
    5. Ziffer 5
      Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;
    6. Ziffer 6
      Rückstände aus Siebeinrichtungen oder Filtern;
    7. Ziffer 7
      Reste von Waschmitteln, Waschhilfsstoffen oder sonstigen Hilfsstoffen, die bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden oder Vorlagebehältern anfallen.
    Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 5 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Wasch- und Waschhilfsmittel, die bei einer Tätigkeit des Absatz 3, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins bis 5 nicht enthalten.
  2. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist, nicht enthalten.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Wäsche von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten oder Vliesen unter Einsatz von wässrigen Flotten.
  4. Absatz 4Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Reinigen, Trocknen und sonstiges Behandeln von Textilien, Teppichen, Matten, Vliesen, Pelzen, Leder- oder Fellwaren unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln;
    2. Ziffer 2
      Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien.
  5. Absatz 5Die Absatz 3 und 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt 2, AAEV);
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle;
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3, oder 4.
  6. Absatz 6Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Absatz 4, anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten gemäß Absatz 3 und 4 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten des Absatz 3 und 4 als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
  7. Absatz 7Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 3, oder 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 3, oder 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3,
      1. Litera a
        Einsatz von wassersparenden Wasch-Schleuder-Automaten mit
        • Strichaufzählung
          Mehrfachnutzung einzelner Waschprozess- und Spülwässer,
        • Strichaufzählung
          automationsunterstützter Prozesssteuerung,
        • Strichaufzählung
          prozessabhängiger Waschmitteldosierung,
        • Strichaufzählung
          Abwärmenutzung,
      2. Litera b
        bei Großanlagen bevorzugter Einsatz des Gegenstromverfahrens; Einsatz des Mehrlaugenverfahrens bei speziellen Waschproblemen (zB extreme Verschmutzung, Erfordernis der Desinfektion),
      3. Litera c
        Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Wasch- und Waschhilfsmittel; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Waschprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; automationsgesteuerte Zugabe von Wasch- und Waschhilfsmitteln zwecks Vermeidung von Überdosierungen,
      4. Litera d
        weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln (insbesondere von Bleich- oder Desinfektionsmitteln), die Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen enthalten; bei unerlässlichem Einsatz derartiger Komponenten ausschließliche Anwendung in vom Waschvorgang gesonderten Arbeitsgängen mit nachfolgend gesonderter Inaktivierung der Flotten oder Bäder vor der Ableitung (Teilstrombehandlung),
      5. Litera e
        Dosierung von Elementarchlor sowie von chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Komponenten in der Betriebswasseraufbereitung derart, dass im Waschmaschinenzulauf ein Gehalt an Freiem Chlor von nicht größer als 1,0 mg/l eingehalten werden kann,
      6. Litera f
        Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich, insbesondere bei Großanlagen;
      7. Litera g
        Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Siebung, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Oxidation/Reduktion, Membrantechik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern,
      8. Litera h
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus den Waschvorgängen sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,);
    2. Ziffer 2
      Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4,
      1. Litera a
        Errichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung einer Anlage gemäß Absatz 4, entsprechend CKW-Anlagenverordnung, BGBl. Nr. 865/1994; Einsatz von Anlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, indirekter Kühlung der LHKW-beladenen Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung des Kühlwassers; Betrieb und Wartung der Anlage gemäß der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches mit detaillierten Aufzeichnungen betreffend
        • Strichaufzählung
          Menge des Reinigungsgutes und Anzahl der Chargen pro Zeiteinheit,
        • Strichaufzählung
          Nachfüllmengen an LHKW pro Zeiteinheit,
        • Strichaufzählung
          Räumung des Destillierbehälters und Entsorgung der Rückstände,
        • Strichaufzählung
          Regenerierung des Aktivkohle-Abluftfilters,
        • Strichaufzählung
          zeitlich wiederkehrende Kontrollen (insbesondere hinsichtlich Dichtheit) und Wartung der Wasserabscheider, des Sicherheitsabscheiders und der Kontaktwasserreinigung,
      2. Litera b
        Einsatz ausschließlich jener halogenorganischen Lösungsmittel, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen,
      3. Litera c
        Kreislaufführung des Abwassers in Abhängigkeit von der Größe der Chemischreinigungsanlage,
      4. Litera d
        Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkt- und Indirekteinleitern,
      5. Litera g
        vom Abwasser gesonderte Erfassung von Rückständen aus der Chemischreinigung und der Abwasserreinigung sowie deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Lederware, Textilbehandlung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschprozesswasser, Bleichmittel, Direkteinleiter

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20002738

Dokumentnummer

NOR40041298