Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist:
- Ziffer einsAbfall: Bewegliche Sache gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102.
- Ziffer 2Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist, ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01 genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktionen, die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind.
- Ziffer 3Deponie: Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlage, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt wird. Nicht als Deponie gilt eine Anlage
- Litera ain der Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können oder
- Litera bzur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet oder
- Litera czur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
- Ziffer 4(Deponie-)Sickerwasser: An der Deponiebasis oder an sonstigen Begrenzungsflächen des Deponiekörpers an die Atmosphäre austretende Flüssigkeit, welche insbesondere durch
- Litera ain den Deponiekörper eingedrungenes Niederschlagswasser oder
- Litera bdie Eigenfeuchte der Abfälle oder
- Litera cbei chemischen oder biochemischen Reaktionen im Deponiekörper entstandenes Wasser
gebildet wird.