Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Text

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für
Spezialqualifikationen

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDie kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ist mit “ausgezeichnet bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die Gesamtbeurteilung “ausgezeichnet bestanden” ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit “ ausgezeichnet bestanden” beurteilt wurden.
  3. Absatz 3Die Gesamtbeurteilung “bestanden” ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit “bestanden” beurteilt wurden.