(2)Absatz 2Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen.