Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Text

Bestätigung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsÜber den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen.