Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Text
Ausbildungszeit
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
(2)Absatz 2,Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
(3)Absatz 3,Der Beginn einer Ausbildung ist von der Ausbildungs- bzw. Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.