Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Text

Ausbildungszeit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
  2. Absatz 2,Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
  3. Absatz 3,Der Beginn einer Ausbildung ist von der Ausbildungs- bzw. Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.