Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)
RGBl. Nr. 2/1893
Vertrag - Frankreich
Artikel 3
18.10.1920
49/03 Personenstand
Alle sechs Monate werden die erwähnten Civilstandsbeurkundungen, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres in Frankreich ausgefertigt worden sind, der k. und k. österreichisch-ungarischen Botschaft in Paris und umgekehrt die analogen Beurkundungen, welche in Österreich oder in Ungarn während des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt worden sind, der Botschaft der französischen Republik in Wien übermittelt werden.
Zivilstandsbeurkundung
28.04.2022
10005179
NOR40041022