Kurztitel

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.11.1921

Text

Artikel römisch fünf.

Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen ausgesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.