Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1922,
Artikel 4
10.11.1921
Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben könnten.