Kurztitel

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.11.1921

Text

Artikel römisch vier.

Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben könnten.