Kurztitel

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.11.1921

Text

Artikel römisch drei.

Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgeliefert wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.