Absatz eins,Für die in Paragraph 15, Ziffer 5, MEG angeführten Wärmezähler, sofern sie als Vollständige Wärmezähler ausgeführt sind, wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Vollständigen Wärmezähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.