Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2003,
Paragraph 2
10.05.2003
30.09.2003
Ist auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Sommersemester 2003
anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Absatz 2,).
Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln: