Konkordat (Heiliger Stuhl)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,
Vertrag – Heiliger Stuhl
Artikel 21
01.05.1934
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Artikel römisch 21 . Der Gebrauch des kirchlichen oder Ordensgewandes seitens Laien oder seitens Geistlicher und Ordenspersonen, denen er von der zuständigen Kirchenbehörde durch endgültige Anordnung verboten worden ist, die zu diesem Zwecke zuständigen staatlichen Behörde amtlich bekanntzugeben sein wird, ist unter den gleichen Sanktionen und Strafen verboten, mit welchen der Mißbrauch der militärischen Uniform verboten und bestraft wird.
26.05.2020
10009196
NOR40040783