Konkordat (Heiliger Stuhl)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,
Vertrag – Heiliger Stuhl
Artikel 7, Paragraph 4
01.05.1934
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Zum Anwendungsbereich vergleiche Paragraph 128, des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Landes Österreich und im übrigen Rechtsgebiet, dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, idgF.
Die hierauf bezüglichen Verfügungen und Urteile werden, nachdem sie rechtskräftig geworden sind, dem Obersten Gerichtshof der Signatura Apostolica vorgelegt. Dieser prüft, ob die Vorschriften des kanonischen Rechtes über die Zuständigkeit des Richters, die Vorladung, die gesetzmäßige Vertretung und das ungesetzmäßige Nichterscheinen der Parteien befolgt worden sind. Die genannten endgültigen Verfügungen und Urteile werden mit den diesbezüglichen Verfügungen des Obersten Gerichtshofes der Signatura Apostolica dem österreichischen Obersten Gerichtshofe übersendet. Die bürgerlichen Rechtswirkungen treten mit der vom österreichischen Obersten Gerichtshofe in nichtöffentlicher Sitzung ausgesprochenen Vollstreckbarkeitserklärung ein.
26.05.2020
10009196
NOR40040749