Kurztitel

Konkordat (Heiliger Stuhl)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1934

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

Zum Anwendungsbereich vergleiche Paragraph 128, des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Landes Österreich und im übrigen Rechtsgebiet, dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, idgF.

Text

Paragraph 4,

Die hierauf bezüglichen Verfügungen und Urteile werden, nachdem sie rechtskräftig geworden sind, dem Obersten Gerichtshof der Signatura Apostolica vorgelegt. Dieser prüft, ob die Vorschriften des kanonischen Rechtes über die Zuständigkeit des Richters, die Vorladung, die gesetzmäßige Vertretung und das ungesetzmäßige Nichterscheinen der Parteien befolgt worden sind. Die genannten endgültigen Verfügungen und Urteile werden mit den diesbezüglichen Verfügungen des Obersten Gerichtshofes der Signatura Apostolica dem österreichischen Obersten Gerichtshofe übersendet. Die bürgerlichen Rechtswirkungen treten mit der vom österreichischen Obersten Gerichtshofe in nichtöffentlicher Sitzung ausgesprochenen Vollstreckbarkeitserklärung ein.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040749