Kurztitel

Konkordat (Heiliger Stuhl)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1934

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch vier. Paragraph eins, Die Auswahl der Erzbischöfe und Bischöfe sowie des Prälaten Nullius steht dem Heiligen Stuhle zu.

Bei Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Sitzes (Praelatura Nullius) legen die einzelnen österreichischen Diözesanbischöfe innerhalb eines Monates eine Liste von geeigneten Persönlichkeiten dem Heiligen Stuhle vor, ohne daß dieser an die Listen gebunden ist.

Bei Erledigung des erzbischöflichen Stuhles von Salzburg benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel in Salzburg drei Kandidaten, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040735