Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Text

Erstellung der Arzneitaxe

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische Arzneitaxe“ kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2003,)