Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.04.2003

Außerkrafttretensdatum

16.03.2005

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8, (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.