Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.04.2003

Außerkrafttretensdatum

16.03.2005

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6, (1) Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über:

  1. Ziffer eins
    statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Betriebe gewerblicher Art gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, mit mehr als 19 Beschäftigten;
  2. Ziffer 2
    Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, unabhängig von der Beschäftigtenzahl;
  3. Ziffer 3
    alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betriebe gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten sowie Arbeitsgemeinschaften.
  1. Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, besteht:
    1. Ziffer eins
      bei Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung;
    2. Ziffer 2
      bei neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betrieben gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten für das Kalenderjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Ziffer 3,;
    3. Ziffer 3
      bei Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Betrieben gewerblicher Art gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, die am 30. September mehr als 19 Beschäftigte hatten, für das jeweils folgende Kalenderjahr.
  2. Absatz 3,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftzweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 mit zehn bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.
  3. Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.