(1) Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
- 1.der Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
- 2.welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
- 3.Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;
- 4.Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- 5.Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
- 6.Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.