Kurztitel

Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2003

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Text

Verfassung in Bezug auf äußere Angelegenheiten

§ 4.

  1. (1) Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
    1. 1.
      der Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
    2. 2.
      welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
    3. 3.
      Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;
    4. 4.
      Rechte und Pflichten der Mitglieder;
    5. 5.
      Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
    6. 6.
      Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.
  2. (2) Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen:
    1. 1.
      den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (§ 1) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;
    2. 2.
      die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;
    3. 3.
      die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;
    4. 4.
      die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
    5. 5.
      die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel;
    6. 6.
      das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.
    Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.