(1) Für die anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen, für ihre geistlichen Amtsträger und für die geistlichen Mitglieder der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:
§ 9 über den Schutz kirchlicher Amtsträger;
§ 10 über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;
§ 11 über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;
§ 12 über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;
§ 16 über Religionsunterricht und Jugenderziehung;
die §§ 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.