(1) Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht eine orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission, der je zwei Vertreter der in Österreich anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen angehören. Die Entsendung der Vertreter erfolgt durch den für die einzelnen anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen zuständigen höchsten geistlichen Jurisdiktionsinhaber oder einen von ihm Beauftragten.