Absatz eins,Die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich und die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes jeweils anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sind, haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.