Kurztitel

Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2003

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Text

Gesetzlich anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen

§ 1.

  1. (1) Die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich und die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes jeweils anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sind, haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  2. (2) Die Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich ist eine anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger; es kommt ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.