Kurztitel

Zahlungsabkommen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.05.1956

Text

Artikel 3.

Als laufende Zahlungen, deren Durchführung genehmigt werden wird, gelten alle Zahlungen betreffend kommerzielle und unsichtbare Transaktionen zwischen Österreich und Italien im Sinne der in diesem Zusammenhang von der OEEC beschlossenen oder empfohlenen Prinzipien, zu denen die Österreichische Bundesregierung und die Italienische Regierung ihre Zustimmung geben.

Sonstige Zahlungen werden nur mit Bewilligung der zuständigen österreichischen und italienischen Stellen zugelassen.