Um die Durchführung von Zahlungen zwischen Österreich und Italien zu gewährleisten, werden die Oesterreichische Nationalbank als Beauftragter der Österreichischen Bundesregierung und das Ufficio Italiano dei Cambi als Beauftragter der Italienischen Regierung einander innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen des Artikels 8 des EZU-Abkommens österreichische Schilling gegen Lire und Lire gegen österreichische Schilling überlassen.