Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Text

Bevorrechtung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Zuschläge gemäß Paragraph 21, gelten als andere öffentliche Abgaben.
  2. Absatz 2,Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.