Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Text

Gebarungsüberschuß

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuß, so kann der Ausschuß beschließen, aus diesem Überschuß Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer oder soziale Einrichtungen oder Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Personen dienen, zu fördern.
  2. Absatz 2,Der Beschluß nach Absatz eins, hat auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen können die Verwendungsmöglichkeiten des Absatz eins, im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.